Allgemeine Software-Lizenzbedingungen der Axivion GmbH

Stand Juli 2016

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1.1 Gegenstand der Lizenz

1.1 Gegenstand der Lizenz ist die dem Kunden auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB) der Axivion GmbH („Axivion“) überlassene Software nebst der da­zuge­höri­gen Anwenderdoku­mentation (Programmdokumentation). Die genaue Bezeich­nung der überlas­senen Soft­ware ergibt sich aus der Auftrags­bestäti­gung von Axivion. Die Software und die Programmdokumentation sind ausschließlich in englischer Sprache verfügbar.

1.2 Mangels anderweitiger Regelung in der Auftragsbestätigung erhält der Kunde sowohl die Software im Objekt­code-Format zur Selbstin­stallation auf dem System des Kunden als auch die Dokumentation als PDF per Online-Download. ­

1.3 Die Software und die mitgelieferte Programmdokumentation sind urhe­berrechtlich geschützt. Soweit in der Software, der Programmbeschreibung und/oder der Programmdokumentation von Axivion nicht anders angegeben, stehen alle Rechte an der Software im Verhältnis zum Kunden aus­schließlich Axivion zu. Für mitgelieferte Komponenten oder Module anderer Hersteller (Fremdsoftware), insbesondere Open Source Software, gelten die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen, auf die in der Software der Programmbeschreibung und/oder der Programmdokumentation von Axivion verwiesen wird.

1.4 Ausweislich der Auftragsbestätigung von Axivion ­er­hält der Kunde ein dauerhaftes oder zeitlich begrenztes (vgl. Nr. 3.3 und 3.4), nicht aus­schließli­ches und – außer in den in Nr. 2.6 dieser ALB bezeichneten Fällen – nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software und der Pro­grammdokumentation auf der Grundlage der vorlie­genden Allgemeinen Software-Li­zenzbedingun­gen (ALB).

1.5 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Her­ausgabe der Quellcodes und der Ent­wick­lungsdoku­mentation der Software.

2. Umfang der Lizenz

2.1 Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software innerhalb des in der Auftragsbestätigung von Axivion genannten Bereichs im Unternehmen des Kunden („Site“), ausschließlich für deren betrieblichen Zwecke und mit der in der Auftrags­be­stätigung genannten Höchstzahl von technischen Mitarbeitern der Site („Technical Team Members“), wobei der Kunde eine unbegrenzte Anzahl von Kopien der Software, die mit dem elektronischen Schlüssel der Site gekennzeichnet sind (siehe Nr. 2.4), installieren darf („Site Lizenz“). Technische Mitarbeiter sind alle Software-Architekten, ‑Entwickler und ‑Tester, die an Software-Projekten beteiligt sind, die mit der Software von Axivion analysiert werden. Vergrößert sich die Zahl der Technical Team Members einer Site über die in der Auf­trags­be­stätigung als Höchstzahl angegebene Anzahl hinaus, muss der Kunde eine ent­spre­chen­de Lizenzerweiterung von Axivion erwerben.

Nut­zung im Sinne dieser Bestimmung bedeutet das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Spei­chern der Software zu Zwecken ihrer Ausführung und der Verarbeitung von Daten.

2.2 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software auf separatem Datenträ­ger anzufertigen, die mit einer Kopie der Original-Kennzeichnung (inklu­sive des Copyright-Vermerks) kenntlich gemacht werden muss. Die Nutzung der Sicherungs­kopie ist nur bei Ver­schlechterung oder Untergang der ursprünglich per Online-Download gelieferten Kopie der Software bzw. des ggf. von Axivion geliefer­ten Origi­nal-Datenträ­gers mit der Software zulässig. Der Kunde unterliegt auch hin­sicht­lich der Nutzung der Sicherungskopie diesen ALB. Im Übri­gen ist der Kunde ohne Zu­stimmung von ­Axivion nicht berechtigt, mehr oder andere Kopien der Soft­ware oder der Pro­grammdo­kumentation oder von Teilen davon herzustellen und auf seinen Systemen zu installieren, als in Nr. 2.1 vorgesehen.

2.3 Der Kunde ist ohne die Zustimmung von Axivion nicht berechtigt, die Soft­ware zu bearbeiten, zu ändern oder sonst umzuarbeiten, sie in anderer Weise als über die vorgesehen Schnittstellen mit anderen Programmen zu verbinden, sie in eine an­dere Darstellungsform rückzuübersetzen (de­kom­pi­lieren), etwaige Ko­pier­schutzmecha­nismen, einem digitalen Rechtemanagement (DRM) dienende Pro­grammelemente, Sicherheits­co­des oder der Kennzeichnung der Software die­nende Merkmale einschließlich des elektronischen Schlüssels (siehe Nr. 2.4) zu entfer­nen, zu umgehen oder zu verän­dern oder Angaben in der Software und der Pro­gramm­do­kumentation über die Herstellereigenschaft, die Urheberrechte (Co­py­right) oder sons­tige Schutzrechte von Axivion zu entfernen. Die Be­stimmungen der §§ 69 d Abs. 3 und § 69 e UrhG bleiben unberührt.

2.4 Axivion ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen, insbeson­dere die Beschränkungen der Site-Lizenz (siehe Nr. 2.1), durch techni­sche Mittel zu überwachen und bei Verstößen techni­sche Maßnahmen bis hin zu einer Pro­grammsperre einzuset­zen, um die Einhal­tung dieser Bestimmun­gen si­cherzustel­len. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bezeichnung der nutzungsberechtigten Site, die maximal zulässige Anzahl von Technical Team Members der Site sowie Firma und Sitz des Kunden in einen elektroni­schen Schlüssel eingebettet werden, der zur Lauffähigkeit einer installierten Kopie der Software ­aktiviert werden muss. Die Weitergabe eines Schlüssels an unbe­rechtigte Dritte ist nicht gestattet.

2.5 Eine Änderung der zur Nutzung der Software berechtigten Site im Unternehmen des Kunden während der Laufzeit der Lizenz ist möglich. Dabei darf die neue Site nicht mehr Technical Team Members haben, als in der Auftragsbestätigung von Axivion für die bisherige Site als Höchstzahl angegeben wurde; ggf. ist eine Lizenzerweiterung von Axivion zu erwerben. Der Kunde hat seinen Änderungs­wunsch in Textform an Axivion zu richten. Axivion erstellt dann einen neuen elektronischen Schlüssel mit den geänderten Daten (siehe Nr. 2.4) und überlässt diesen dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, den geänderten Schlüssel anstelle des bisherigen Schlüssels zu verwenden.

2.6 Im Falle einer Lizenz auf Dauer (Software-Kauf, siehe Nr. 3.3) ist der Kunde berechtigt, die Software als Ganzes zusammen mit der Lizenz nach diesen ALB dauerhaft auf einen nachfolgenden Erwerber zu übertragen, vorausgesetzt der Kunde behält keine Kopien der Software und der zugehörigen Programmdokumentation – auch nicht in Teilen – zurück und enthält sich jeder weiteren Nutzung der Software. Bei einer Site-Lizenz ist das Recht zur Weiterübertragung auf die Übertragung des gesamten Lizenzbestands an einen einzigen nachfolgenden Erwerber beschränkt; eine Aufspaltung und Übertragung von Teilen des Lizenzbestands auf einen oder mehrere nachfolgende Erwerber ist nicht zulässig. Der nachfolgende Erwerber muss sich gegenüber Axivion zur Einhaltung der ALB, insbesondere der Regelungen über den Umfang der Lizenz in dieser Nr. 2 verpflichten. Das Nutzungsrecht des nachfolgenden Erwerbers beginnt deshalb erst mit Eingang einer von dem nachfolgenden Erwerber unterschriebenen Kopie des Programmscheins und dieser ALB bei Axivion, wobei der Name bzw. die Firma des nachfolgenden Erwerbers und dessen Geschäftsanschrift vollständig anzugeben sind. Zusätzlich hat der Kunde gegenüber Axivion schriftlich zu versichern, dass er sämtliche bei ihm etwa noch vorhandene Kopien der Software und der zugehörigen Programmdokumentation gelöscht oder auf anderem Wege unbrauchbar gemacht hat. Die bei Axivion anfallenden Kosten und Aufwendungen für die Lizenzumschreibung trägt im Verhältnis zu Axivion der Kunde.

2.7 Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software außerhalb der in der Auftragsbestätigung von Axivion bezeichneten Site oder für andere als deren betriebliche Zwecke zu nutzen oder Personen, die nicht als Technical Team Members der Site angehören, die Nutzung der Software zu ermöglichen oder die Software ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft Dritten zu überlassen.

3. Dauer der Lizenz

3.1 Die Lizenz beginnt mit der Überlassung der Software an den Kunden und der erstmaligen Bezahlung der Lizenzgebühren durch den Kunden

3.2 Die Dauer der Lizenz ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von Axivion. Hier­bei gibt es folgende Möglichkeiten:

  • dauerhafte Lizenz (Software-Kauf, siehe Nr. 3.3) oder
  • Lizenz auf bestimmte Zeit (Software-Miete, siehe Nr. 3.4).

3.3 Soweit in der Auftragsbestätigung von Axivion nichts anderes bestimmt ist, wird die Lizenz auf Dauer, d.h. ohne zeitliche Begrenzung, eingeräumt. In die­sem Fall ist das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien aus­ge­schlos­sen. Das Recht zur außeror­dentlichen Kündigung durch Axivion ge­mäß Nr. 3.5 bleibt vorbe­halten.

3.4 Bei Lizenzen auf bestimmte Zeit richtet sich die anfängliche Laufzeit der Lizenz nach der Auf­trags­be­stäti­gung von Axivion. Während der anfänglichen Laufzeit kann die Li­zenz von keiner der Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit verlängert sich die Lizenz, sofern diese nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einer Woche (bei monatlicher Lizenzgebührenzah­lung) bzw. mit einer Frist von drei Monaten (bei jährlicher Lizenzgebührenzah­lung) zum Ablauf der anfänglichen Laufzeit oder ei­nes Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird, jeweils um einen weiteren Mo­nat (bei monatlicher Lizenzgebühren-zahlung) bzw. ein weiteres Jahr (bei jähr­licher Lizenzgebührenzah­lung). ­Eine bei Überlassung der Software ggf. gezahlte Einmal­gebühr ist bei Ende der Lizenz nicht rückzahlbar.

3.5 Unabhängig von der Dauer der eingeräumten Lizenz ist Axivion im Falle einer schuldhaften Verletzung der Bestimmungen dieser ALB, insbesondere einer Überschreitung des Umfangs der Lizenz nach Nr. 2 durch den Kunden zu ei­ner fristlosen Kündi­gung der Lizenz be­rechtigt, es sei denn, die Verletzung und deren Folgen sind nur unwe­sentlich. Ein An­spruch des Kunden auf Rückerstat­tung der für die Lizenz gezahl­ten Gebühren be­steht in diesem Fall nicht. Die Gel­tendma­chung von Schadenser­satz­forde­rungen durch Axivion bleibt vorbehalten.

3.6 Mit Ende der Lizenz erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der über­lassenen Software. Er hat sämtliche ggf. überlassenen Original-Datenträger, Sicherungsko­pien oder sonstige auf sepa­raten Datenträgern befindliche Kopien der Software nebst der überlasse­nen Programmdokumentation an Axivion zurückzuge­ben oder zu vernichten und sämtliche Kopien sowie Installationen der Software und Programmdokumentation auf seinen Sys­temen unumkehrbar zu lö­schen. Die vollständige Rückgabe oder Vernichtung bzw. Löschung ist ge­genüber Axivion schrift­lich zu versichern und auf Verlangen von Axivion in ge­eigneter Form nachzuwei­sen.

4. Gebühren

4.1 Die Gebühren für die Lizenz richten sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang und ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Axivion. Mangels anderweiti­ger Vereinbarung werden die Gebühren ab dem Zeit­punkt der erstmaligen Über­lassung ­­der Software berechnet.

4.2 Soweit die Lizenz auf Dauer eingeräumt wird (siehe Nr. 3.3), besteht die Vergü­tung mangels an­derweitiger Vereinbarung in einer bei Überlassung der Software zu entrichtenden Einmalgebühr. Diese Einmalgebühr beinhaltet die Erbringung von Pflegeleistungen nach den Allgemeinen Software-Pflegebedingungen (APB) von Axivion für den Zeitraum von einem Jahr. Nach Ende dieses Zeitraums sind für die weitere Erbringung von Pflegeleistungen durch Axivion auf der Grundlage der APB laufende, jährlich im Voraus zu entrichtende Pflegegebühren zu zahlen, deren Höhe in der Auftragsbestätigung von Axivion ausgewiesen ist. ­

4.3 Bei Lizenzen auf bestimmte Zeit (siehe Nr. 3.4) bestehen die Gebühren aus laufen­den monatlichen oder jährlichen Lizenzge­bühren und ggf. einer bei Über­lassung der Software zu bezahlenden Ein­malgebühr. Die laufende Li­zenzgebühr, die die Software-Pflege nach den APB mit umfasst, ist jeweils im Voraus zu be­zahlen. Bei jährlicher Zahlung wird die Ge­bühr je­weils 30 Tage vor Beginn eines neuen Vertragsjah­res in Rech­nung gestellt. Bei monatlicher Zahlung ist die Ge­bühr jeweils bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten.

4.4 Axivion ist berechtigt, die laufende Lizenzgebühr nach Nr. 4.3 mit einer Ankündi­gungsfrist von zwei Wochen zum Beginn eines Monats (bei monat­li­cher Lizenz­gebührenzahlung) bzw. von drei Monaten zum Beginn eines Ver­trags­jahres (bei jährlicher Lizenzgebührenzahlung) zum Ausgleich von Kostensteige­rungen bzw. im Rahmen der allgemeinen Er­höhung der Lizenzpreise für die Software anzupas­sen. Sofern die Erhö­hung – zusammen mit einer ggf. in der Auftrags­be­stä­ti­gung festgelegten, automatischen jährlichen Gebührenerhöhung – insgesamt mehr als 3 % gegen­über dem Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor der Erhöhung gezahlten Lizenzgebühren beträgt, ist der Kunde berechtigt, die Lizenz mit einer Frist von ei­ner Woche zum Beginn des neuen Monats (bei monatlicher Lizenzgebührenzahlung) bzw. mit ei­ner Frist von einem Monat zum Beginn des neuen Ver­tragsjahres (bei jährlicher Lizenzgebüh­renzahlung) schriftlich zu kündigen. Axivion wird den Kunden bei Ankündigung der Anpassung auf diese Konsequenzen hinweisen.

5. Geheimhaltungs- und Obhutspflicht

5.1 Der Kunde hat alle Informationen über die Software vertraulich zu behandeln, die über das rein äu­ßere Erschei­nungsbild und die Funktionsweise der Software hi­nausge­hen. Dies betrifft insbesondere Informationen über verwendete Methoden und Verfahren sowie die Software betreffende vertrauliche Materi­alien und Un­terlagen von Axivion.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen, insbesondere den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die Programmdoku­mentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhin­dern.

5.3 Der Kunde hat die per Online-Download überlassene Kopie der Software, ggf. gelieferte Originaldatenträger sowie etwaige Sicherungskopien an einem gegen den unberechtig­ten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren sowie seine Mitar­beiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vereinbarten Geheimhaltungs- und Obhutspflicht hinzuweisen.

5.4 Die Vertraulichkeitsbestimmungen in Nr. 11 der AGB von Axivion bleiben unberührt.

6. Sonstiges

6.1 Diese ALB gelten auch für neue Versio­nen (Upda­tes) und Erweiterungen der Software (Upgrades), die dem Kun­den von Axivion während der Dauer der Li­zenz ­überlassen werden, sofern nicht bei Über­lassung der jeweiligen neuen Ver­sion oder Erweiterung abweichende Vereinba­rungen getroffen werden.

6.2 Soweit diese ALB keine gesonderten oder abwei­chenden Regelungen enthalten, gelten für die Überlassung und Nutzung der Software im Übrigen die AGB ­­von Axivion.

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