Allgemeine Software-Lizenzbedingungen der Axivion GmbH
Stand Juli 2016
Stand Juli 2016
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1.1 Gegenstand der Lizenz
1.1 Gegenstand der Lizenz ist die dem Kunden auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB) der Axivion GmbH („Axivion“) überlassene Software nebst der dazugehörigen Anwenderdokumentation (Programmdokumentation). Die genaue Bezeichnung der überlassenen Software ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von Axivion. Die Software und die Programmdokumentation sind ausschließlich in englischer Sprache verfügbar.
1.2 Mangels anderweitiger Regelung in der Auftragsbestätigung erhält der Kunde sowohl die Software im Objektcode-Format zur Selbstinstallation auf dem System des Kunden als auch die Dokumentation als PDF per Online-Download.
1.3 Die Software und die mitgelieferte Programmdokumentation sind urheberrechtlich geschützt. Soweit in der Software, der Programmbeschreibung und/oder der Programmdokumentation von Axivion nicht anders angegeben, stehen alle Rechte an der Software im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Axivion zu. Für mitgelieferte Komponenten oder Module anderer Hersteller (Fremdsoftware), insbesondere Open Source Software, gelten die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen, auf die in der Software der Programmbeschreibung und/oder der Programmdokumentation von Axivion verwiesen wird.
1.4 Ausweislich der Auftragsbestätigung von Axivion erhält der Kunde ein dauerhaftes oder zeitlich begrenztes (vgl. Nr. 3.3 und 3.4), nicht ausschließliches und – außer in den in Nr. 2.6 dieser ALB bezeichneten Fällen – nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software und der Programmdokumentation auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen (ALB).
1.5 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation der Software.
2. Umfang der Lizenz
2.1 Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software innerhalb des in der Auftragsbestätigung von Axivion genannten Bereichs im Unternehmen des Kunden („Site“), ausschließlich für deren betrieblichen Zwecke und mit der in der Auftragsbestätigung genannten Höchstzahl von technischen Mitarbeitern der Site („Technical Team Members“), wobei der Kunde eine unbegrenzte Anzahl von Kopien der Software, die mit dem elektronischen Schlüssel der Site gekennzeichnet sind (siehe Nr. 2.4), installieren darf („Site Lizenz“). Technische Mitarbeiter sind alle Software-Architekten, ‑Entwickler und ‑Tester, die an Software-Projekten beteiligt sind, die mit der Software von Axivion analysiert werden. Vergrößert sich die Zahl der Technical Team Members einer Site über die in der Auftragsbestätigung als Höchstzahl angegebene Anzahl hinaus, muss der Kunde eine entsprechende Lizenzerweiterung von Axivion erwerben.
Nutzung im Sinne dieser Bestimmung bedeutet das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software zu Zwecken ihrer Ausführung und der Verarbeitung von Daten.
2.2 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software auf separatem Datenträger anzufertigen, die mit einer Kopie der Original-Kennzeichnung (inklusive des Copyright-Vermerks) kenntlich gemacht werden muss. Die Nutzung der Sicherungskopie ist nur bei Verschlechterung oder Untergang der ursprünglich per Online-Download gelieferten Kopie der Software bzw. des ggf. von Axivion gelieferten Original-Datenträgers mit der Software zulässig. Der Kunde unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungskopie diesen ALB. Im Übrigen ist der Kunde ohne Zustimmung von Axivion nicht berechtigt, mehr oder andere Kopien der Software oder der Programmdokumentation oder von Teilen davon herzustellen und auf seinen Systemen zu installieren, als in Nr. 2.1 vorgesehen.
2.3 Der Kunde ist ohne die Zustimmung von Axivion nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu ändern oder sonst umzuarbeiten, sie in anderer Weise als über die vorgesehen Schnittstellen mit anderen Programmen zu verbinden, sie in eine andere Darstellungsform rückzuübersetzen (dekompilieren), etwaige Kopierschutzmechanismen, einem digitalen Rechtemanagement (DRM) dienende Programmelemente, Sicherheitscodes oder der Kennzeichnung der Software dienende Merkmale einschließlich des elektronischen Schlüssels (siehe Nr. 2.4) zu entfernen, zu umgehen oder zu verändern oder Angaben in der Software und der Programmdokumentation über die Herstellereigenschaft, die Urheberrechte (Copyright) oder sonstige Schutzrechte von Axivion zu entfernen. Die Bestimmungen der §§ 69 d Abs. 3 und § 69 e UrhG bleiben unberührt.
2.4 Axivion ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen, insbesondere die Beschränkungen der Site-Lizenz (siehe Nr. 2.1), durch technische Mittel zu überwachen und bei Verstößen technische Maßnahmen bis hin zu einer Programmsperre einzusetzen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bezeichnung der nutzungsberechtigten Site, die maximal zulässige Anzahl von Technical Team Members der Site sowie Firma und Sitz des Kunden in einen elektronischen Schlüssel eingebettet werden, der zur Lauffähigkeit einer installierten Kopie der Software aktiviert werden muss. Die Weitergabe eines Schlüssels an unberechtigte Dritte ist nicht gestattet.
2.5 Eine Änderung der zur Nutzung der Software berechtigten Site im Unternehmen des Kunden während der Laufzeit der Lizenz ist möglich. Dabei darf die neue Site nicht mehr Technical Team Members haben, als in der Auftragsbestätigung von Axivion für die bisherige Site als Höchstzahl angegeben wurde; ggf. ist eine Lizenzerweiterung von Axivion zu erwerben. Der Kunde hat seinen Änderungswunsch in Textform an Axivion zu richten. Axivion erstellt dann einen neuen elektronischen Schlüssel mit den geänderten Daten (siehe Nr. 2.4) und überlässt diesen dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, den geänderten Schlüssel anstelle des bisherigen Schlüssels zu verwenden.
2.6 Im Falle einer Lizenz auf Dauer (Software-Kauf, siehe Nr. 3.3) ist der Kunde berechtigt, die Software als Ganzes zusammen mit der Lizenz nach diesen ALB dauerhaft auf einen nachfolgenden Erwerber zu übertragen, vorausgesetzt der Kunde behält keine Kopien der Software und der zugehörigen Programmdokumentation – auch nicht in Teilen – zurück und enthält sich jeder weiteren Nutzung der Software. Bei einer Site-Lizenz ist das Recht zur Weiterübertragung auf die Übertragung des gesamten Lizenzbestands an einen einzigen nachfolgenden Erwerber beschränkt; eine Aufspaltung und Übertragung von Teilen des Lizenzbestands auf einen oder mehrere nachfolgende Erwerber ist nicht zulässig. Der nachfolgende Erwerber muss sich gegenüber Axivion zur Einhaltung der ALB, insbesondere der Regelungen über den Umfang der Lizenz in dieser Nr. 2 verpflichten. Das Nutzungsrecht des nachfolgenden Erwerbers beginnt deshalb erst mit Eingang einer von dem nachfolgenden Erwerber unterschriebenen Kopie des Programmscheins und dieser ALB bei Axivion, wobei der Name bzw. die Firma des nachfolgenden Erwerbers und dessen Geschäftsanschrift vollständig anzugeben sind. Zusätzlich hat der Kunde gegenüber Axivion schriftlich zu versichern, dass er sämtliche bei ihm etwa noch vorhandene Kopien der Software und der zugehörigen Programmdokumentation gelöscht oder auf anderem Wege unbrauchbar gemacht hat. Die bei Axivion anfallenden Kosten und Aufwendungen für die Lizenzumschreibung trägt im Verhältnis zu Axivion der Kunde.
2.7 Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software außerhalb der in der Auftragsbestätigung von Axivion bezeichneten Site oder für andere als deren betriebliche Zwecke zu nutzen oder Personen, die nicht als Technical Team Members der Site angehören, die Nutzung der Software zu ermöglichen oder die Software ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft Dritten zu überlassen.
3. Dauer der Lizenz
3.1 Die Lizenz beginnt mit der Überlassung der Software an den Kunden und der erstmaligen Bezahlung der Lizenzgebühren durch den Kunden
3.2 Die Dauer der Lizenz ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von Axivion. Hierbei gibt es folgende Möglichkeiten:
3.3 Soweit in der Auftragsbestätigung von Axivion nichts anderes bestimmt ist, wird die Lizenz auf Dauer, d.h. ohne zeitliche Begrenzung, eingeräumt. In diesem Fall ist das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch Axivion gemäß Nr. 3.5 bleibt vorbehalten.
3.4 Bei Lizenzen auf bestimmte Zeit richtet sich die anfängliche Laufzeit der Lizenz nach der Auftragsbestätigung von Axivion. Während der anfänglichen Laufzeit kann die Lizenz von keiner der Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit verlängert sich die Lizenz, sofern diese nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einer Woche (bei monatlicher Lizenzgebührenzahlung) bzw. mit einer Frist von drei Monaten (bei jährlicher Lizenzgebührenzahlung) zum Ablauf der anfänglichen Laufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird, jeweils um einen weiteren Monat (bei monatlicher Lizenzgebühren-zahlung) bzw. ein weiteres Jahr (bei jährlicher Lizenzgebührenzahlung). Eine bei Überlassung der Software ggf. gezahlte Einmalgebühr ist bei Ende der Lizenz nicht rückzahlbar.
3.5 Unabhängig von der Dauer der eingeräumten Lizenz ist Axivion im Falle einer schuldhaften Verletzung der Bestimmungen dieser ALB, insbesondere einer Überschreitung des Umfangs der Lizenz nach Nr. 2 durch den Kunden zu einer fristlosen Kündigung der Lizenz berechtigt, es sei denn, die Verletzung und deren Folgen sind nur unwesentlich. Ein Anspruch des Kunden auf Rückerstattung der für die Lizenz gezahlten Gebühren besteht in diesem Fall nicht. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen durch Axivion bleibt vorbehalten.
3.6 Mit Ende der Lizenz erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der überlassenen Software. Er hat sämtliche ggf. überlassenen Original-Datenträger, Sicherungskopien oder sonstige auf separaten Datenträgern befindliche Kopien der Software nebst der überlassenen Programmdokumentation an Axivion zurückzugeben oder zu vernichten und sämtliche Kopien sowie Installationen der Software und Programmdokumentation auf seinen Systemen unumkehrbar zu löschen. Die vollständige Rückgabe oder Vernichtung bzw. Löschung ist gegenüber Axivion schriftlich zu versichern und auf Verlangen von Axivion in geeigneter Form nachzuweisen.
4. Gebühren
4.1 Die Gebühren für die Lizenz richten sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang und ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Axivion. Mangels anderweitiger Vereinbarung werden die Gebühren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung der Software berechnet.
4.2 Soweit die Lizenz auf Dauer eingeräumt wird (siehe Nr. 3.3), besteht die Vergütung mangels anderweitiger Vereinbarung in einer bei Überlassung der Software zu entrichtenden Einmalgebühr. Diese Einmalgebühr beinhaltet die Erbringung von Pflegeleistungen nach den Allgemeinen Software-Pflegebedingungen (APB) von Axivion für den Zeitraum von einem Jahr. Nach Ende dieses Zeitraums sind für die weitere Erbringung von Pflegeleistungen durch Axivion auf der Grundlage der APB laufende, jährlich im Voraus zu entrichtende Pflegegebühren zu zahlen, deren Höhe in der Auftragsbestätigung von Axivion ausgewiesen ist.
4.3 Bei Lizenzen auf bestimmte Zeit (siehe Nr. 3.4) bestehen die Gebühren aus laufenden monatlichen oder jährlichen Lizenzgebühren und ggf. einer bei Überlassung der Software zu bezahlenden Einmalgebühr. Die laufende Lizenzgebühr, die die Software-Pflege nach den APB mit umfasst, ist jeweils im Voraus zu bezahlen. Bei jährlicher Zahlung wird die Gebühr jeweils 30 Tage vor Beginn eines neuen Vertragsjahres in Rechnung gestellt. Bei monatlicher Zahlung ist die Gebühr jeweils bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten.
4.4 Axivion ist berechtigt, die laufende Lizenzgebühr nach Nr. 4.3 mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum Beginn eines Monats (bei monatlicher Lizenzgebührenzahlung) bzw. von drei Monaten zum Beginn eines Vertragsjahres (bei jährlicher Lizenzgebührenzahlung) zum Ausgleich von Kostensteigerungen bzw. im Rahmen der allgemeinen Erhöhung der Lizenzpreise für die Software anzupassen. Sofern die Erhöhung – zusammen mit einer ggf. in der Auftragsbestätigung festgelegten, automatischen jährlichen Gebührenerhöhung – insgesamt mehr als 3 % gegenüber dem Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor der Erhöhung gezahlten Lizenzgebühren beträgt, ist der Kunde berechtigt, die Lizenz mit einer Frist von einer Woche zum Beginn des neuen Monats (bei monatlicher Lizenzgebührenzahlung) bzw. mit einer Frist von einem Monat zum Beginn des neuen Vertragsjahres (bei jährlicher Lizenzgebührenzahlung) schriftlich zu kündigen. Axivion wird den Kunden bei Ankündigung der Anpassung auf diese Konsequenzen hinweisen.
5. Geheimhaltungs- und Obhutspflicht
5.1 Der Kunde hat alle Informationen über die Software vertraulich zu behandeln, die über das rein äußere Erscheinungsbild und die Funktionsweise der Software hinausgehen. Dies betrifft insbesondere Informationen über verwendete Methoden und Verfahren sowie die Software betreffende vertrauliche Materialien und Unterlagen von Axivion.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen, insbesondere den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die Programmdokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
5.3 Der Kunde hat die per Online-Download überlassene Kopie der Software, ggf. gelieferte Originaldatenträger sowie etwaige Sicherungskopien an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vereinbarten Geheimhaltungs- und Obhutspflicht hinzuweisen.
5.4 Die Vertraulichkeitsbestimmungen in Nr. 11 der AGB von Axivion bleiben unberührt.
6. Sonstiges
6.1 Diese ALB gelten auch für neue Versionen (Updates) und Erweiterungen der Software (Upgrades), die dem Kunden von Axivion während der Dauer der Lizenz überlassen werden, sofern nicht bei Überlassung der jeweiligen neuen Version oder Erweiterung abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
6.2 Soweit diese ALB keine gesonderten oder abweichenden Regelungen enthalten, gelten für die Überlassung und Nutzung der Software im Übrigen die AGB von Axivion.
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